Schutz der Zuströmbereiche von Trinkwasserfassungen in der Schweiz: Wird das Gesetz endlich wirksam?

Der Bundesrat erstellt bis zum 12. März 2026 eine Revision des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz zur Vernehmlassung. Der Entwurf zielt darauf ab, die Lücken im aktuellen Rechtsrahmen zu schliessen, die bisher von den Kantonen ausgenutzt werden. Tatsächlich sind die meisten Zuströmbereiche von Wasserfassungen, die seit der letzten Gesetzesrevision hätten ausgewiesen werden müssen, noch nicht ausgewiesen. Dies gefährdet unsere Trinkwasserversorgung.

Grundwasser ist die wichtigste Trinkwasserquelle der Schweiz. Bild: Solène Schaub

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Bundesrat legt bis zum 12. März 2026 eine Teilrevision des GSchG vor, um die Mängel des aktuellen Rechtsrahmens zu beheben.
  • Seit den 1990er-Jahren sind die meisten Grundwasservorkommen trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht abgegrenzt.
  • Die Revision geht nicht weit genug: Sie zielt darauf ab, die Umsetzungslücke zu schliessen, lässt den Kantonen jedoch zu viel Spielraum hinsichtlich der Fristen.

Gewässerschutz in der Schweiz: ein halbes Jahrhundert Gesetzgebung

Das erste Bundesgesetz zum Schutz der Gewässer vor Verschmutzung in der Schweiz stammt aus dem Jahr 1955 und konzentrierte sich hauptsächlich auf die Abwasserbehandlung. Dieses Gesetz wurde 1971 erstmals und 1991 ein zweites Mal überarbeitet und erhielt den Namen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG)[1]. Die Totalrevision von 1991 ist das Ergebnis eines Gegenentwurfs, den der Bundesrat als Gegenvorschlag zu einer 1984 lancierten Volksinitiative «Zur Rettung unserer Gewässer» verabschiedet hatte[2].

Die Fassung des Gewässerschutzgesetzes von 1991[3] ist auch die letzte vollständige Revision. Mit ihr wurde der Gewässerschutz von einem vorwiegend auf die Bekämpfung der Verschmutzung ausgerichteten Ansatz zu einem umfassenderen Konzept weiterentwickelt, das die Verschmutzung durch die Landwirtschaft und die Probleme der aquatischen Ökosysteme stärker berücksichtigt [4],[1]. Ein zentraler Punkt dieser Revision ist, dass sie die Verantwortung der Kantone insbesondere im Hinblick auf die Planung des Gewässerschutzes erweitert. Eine wichtige Massnahme, die mit dieser Revision eingeführt wurde und für diesen Artikel von besonderem Interesse ist, ist die Verpflichtung der Kantone, die Abgrenzung der Trinkwasserfassungen und der entsprechenden Zuströmbereichen zu planen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 GSchG: «Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus.» und ist Teil der allgemeinen Planungs- und Vorsorgepflicht gemäss Art. 19 GSchG. Die Verpflichtung der Kantone wurde 1999 mit Inkrafttreten der Gewässerschutzverordnung (GSchV)[5] präzisiert, deren Artikel 29 die abzugrenzenden «besonders gefährdeten Gebiete» (insbesondere die Grundwasserneubildungsgebiete Zu und Zo, siehe Kasten, sowie die Gewässerschutzgebiete Au und Ao) klar definiert. Art. 27 Abs. 1bis GSchG erwähnt seinerseits die Einschränkung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln in Grundwasserentnahmestellen.

Die Zuströmbereiche

Die GSchV definiert in Anhang 4 mehrere Stufen des Grundwasserschutzes. Die Kantone sind verpflichtet, diese Gebiete abzugrenzen, die sowohl die Qualität als auch die Quantität des für Trinkwasser nutzbaren Grundwassers gewährleisten.

Der Zuströmbereich entspricht dabei dem Infiltrationsgebiet, in dem Niederschläge in das Grundwasser eindringen, das dann durch die umgebenden Sektoren Au und Ao direkt geschützt wird. Die Definition einem Zu-Zuströmbereich in der GSchV ist das Gebiet, aus dem 90 % des Regenwassers des gesamten Einzugsgebiets einer Wasserfassung stammt. Seine Fläche variiert stark je nach Durchlässigkeit der Böden und muss von Fall zu Fall festgelegt werden. Ein Zo-Zuströmbereich muss den Schutz der damit verbundenen Oberflächengewässer gewährleisten.

Das Ziel der Abgrenzung dieser Zuströmbereichen ist es, die Verschmutzung von Trinkwasserfassungen durch persistente Stoffe (Nitrate, Pestizide) zu verhindern, die auf natürliche Weise kaum oder nur sehr langsam abgebaut werden.

Die Kantone haben ihre Pflichten vernachlässigt

Seit den 1990er Jahren haben die Kantone ihre Verpflichtung zur Abgrenzung der Zuströmbereichen stark vernachlässigt. Was in den 1990er und 2000er Jahren hätte geschehen müssen, wurde bis heute nur zu etwa 6 % umgesetzt, sodass zahlreiche Zuströmbereichen in mehreren Kantonen ohne angemessenen Schutz sind[6].

Bestimmte Lücken im aktuellen Rechtsrahmen haben zu diesen Verstössen beigetragen, wie ein parlamentarischer Kontrollbericht aus dem Jahr 2021 zeigt[7]. Erstens wurde weder im GSchG noch in der GSchV eine verbindliche Frist für die Festlegung der Zuströmbereichen genannt. Zweitens bleibt Art. 20 Abs. 1 GSchG (oben zitiert) hinsichtlich der abzugrenzenden Einzugsgebiete «im öffentlichem Interesse» zu vage, was ebenfalls die tatsächliche Abgrenzung der entsprechenden Zuströmbereichen gebremst hat. Dieser Begriff ist nämlich weder im GSchG noch in der GSchV definiert, und es gibt keine Erfassung. Darüber hinaus sieht Art. 29 GSchV keine allgemeine Verpflichtung zur Abgrenzung der Gebiete vor, da die Zu-Gebiete nur dann abgegrenzt werden müssen, wenn eine nachgewiesene Verschmutzung oder eine konkrete Verschmutzungsgefahr vorliegt. Schliesslich fehlen dem Bund die Hebel: In der Gesetzgebung sind keine Sanktionen vorgesehen, und die Überwachung der kantonalen Massnahmen in diesem Bereich durch den Bund wird in diesem parlamentarischen Bericht als unzureichend bewertet. Man kann ohne Weiteres zu dem Schluss kommen, dass der rechtliche Rahmen zum Schutz der Trinkwassergewinnungsgebiete seit den 1990er Jahren unzureichend ist, obwohl das Grundwasser die wichtigste Trinkwasserquelle der Schweiz darstellt[8].

Vor dem Hintergrund dieser mangelhaften Umsetzung durch die Kantone und einer unzureichenden Überwachung durch den Bund hat der Bundesrat am 26. November 2025 einen Entwurf zur Revision des GSchG vorgelegt. Die Vernehmlassung läuft bis zum 12. März 2026[9].

Revision des Gewässerschutzgesetzes 2026: Sind die Ziele der Motion Zanetti erreicht?

Die Versäumnisse der kantonalen Behörden blieben glücklicherweise nicht unbemerkt. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Entwurf zur Revision des GSchG stützt sich auf vier Motionen, die zwischen 2020 und 2023 im Bundesparlament eingereicht wurden, darunter die im Juni 2020 angenommene Motion von Roberto Zanetti (SP) (Motion 20.3625): «Wirksamer Trinkwasserschutz durch Bestimmung der Zuströmbereiche». Letztere zielt genau auf die mangelnde Umsetzung des Schutzes der Zuströmbereichen von Trinkwassergewinnungsgebieten ab, indem sie eine systematische Abgrenzung der Gebiete «von regionaler Bedeutung und von öffentlichem Interesse» fordert, und zwar präventiv und nicht mehr reaktiv. Im Gegensatz zur aktuellen GSchV, die sich auf nachgewiesene Verschmutzungssituationen beschränkt, würde dieser präventive Ansatz die Anzahl der Schutzgebiete erhöhen und gleichzeitig das derzeitige Umsetzungsdefizit beheben. Die Motion legt schliesslich eine klare Frist fest: vollständige Umsetzung bis 2035, wobei 40 % der Kosten vom Bund übernommen werden. Darüber hinaus fordert sie direkte Bundesverbote für Pestizide und Nitrate in den Einzugsgebieten von Wasserfassungen.

Der Revisionsentwurf des Bundesrats greift die Grundlagen der Motion Zanetti zu den Schutzgebieten auf und ergänzt sie um Artikel 19a, insbesondere um die Ausweitung der kantonalen Pflichten auf regional bedeutende Wasserfassungen. Während derzeit nur 1100 Zuströmbereiche in der Schweiz erfasst sind (von denen etwa 6 % abgegrenzt sind), würde diese Massnahme ihre Zahl auf etwa 1500 erhöhen, einschliesslich der strategischen Zuströmbereichen, die mehrere Gemeinden versorgen[6]. Der Entwurf sieht auch eine Umsetzungsfrist vor, die leider weniger effektiv ist als die der Motion Zanetti: erst bis 2050. Das BAFU begründet diese verlängerte Frist mit budgetären und technischen Zwängen[10], doch angesichts der Dringlichkeit der anhaltenden Kontaminationen, insbesondere durch Pestizide in der Landwirtschaft, kann man an der tatsächlichen Ambition dieses Vorhabens zweifeln. Diese Skepsis wird durch die Ablehnung der zentralen Forderung der Motion Zanetti zur Begrenzung von Pflanzenschutzmitteln bestätigt, da sich der Bundesrat damit begnügt, die Beurteilung den Kantonen zu überlassen, anstatt direkt anwendbare Bundesverbote zu erlassen.

Unsere Position zum Revisionsentwurf

Der Verein OhneGift hat sich mit dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Entwurf zur Revision des GSchG befasst und mehrere Kritikpunkte vorgebracht. Zwar könnte der Revisionsentwurf die Mängel bei der Umsetzung durch die Kantone beheben und die Abgrenzung neuer zu schützender Zuströmbereichen ermöglichen, wodurch ein Übergang von einer rein reaktiven zu einer präventiveren Vorgehensweise erreicht würde. Das reicht jedoch nicht aus: Die Abgrenzung eines Schutzgebiets (auf dem Papier) garantiert keineswegs eine bessere Trinkwasserqualität, wenn keine Massnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung ergriffen werden. Für OhneGift kann nur eine systemische Änderung des Schutzes der Zuströmbereichen eine Kontamination, insbesondere durch Pestizide, verhindern. Anstatt zu warten, bis eine Verschmutzung festgestellt wird, sollte der Einsatz dieser Chemikalien in Gebieten von öffentlichem Interesse direkt durch einen gesetzlichen Rahmen auf Bundesebene eingeschränkt werden, wie es die Motion Zanetti fordert. Tatsächlich stehen die Kantone oft unter starkem Druck seitens der Landwirtschaft, was sicherlich zum heute feststellbaren Vollzugsdefizit des letzten Gesetzes beigetragen hat.

Aus diesem Grund fordert der Verein OhneGift, den aktuellen Revisionsentwurf um folgende Punkte zu ergänzen:

  • Es müssen standardmässige Einschränkungen für den Einsatz von Pestiziden und chemischen Düngemitteln in den Zuströmbereichen von Grundwasserfassungen vorgesehen werden.
  • Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in den Zuströmbereichen muss verboten werden, wenn die Konzentration ihrer Rückstände höher als 0,1 μg/l des geförderten Wassers ist.
  • Die im Entwurf in Art. 84c vorgeschlagenen Umsetzungsfristen sind zu lang. Die Abgrenzung der regional bedeutenden Zuströmbereichen muss bis 2035 und bei Gefahr einer Grundwasserverschmutzung bis 2040 erfolgen.

Fazit

Seit drei Jahrzehnten erweist sich der gesetzliche Rahmen für den Gewässerschutz in der Schweiz als unzureichend, da die Kantone ihre Verpflichtungen zum Schutz und zur Vermeidung von Trinkwasserverschmutzung systematisch vernachlässigt haben. Die Revision des GSchG, die derzeit bis zum 12. März in Vernehmlassung ist, wird diese Mängel vielleicht beheben, geht aber letztlich nicht weit genug. Der Bundesrat delegiert angesichts des Drucks seitens der Landwirtschaft weiterhin Verantwortlichkeiten an die Kantone, die diese nie wirklich wahrgenommen haben. Ohne klare Beschränkungen für den Einsatz von Pestiziden und Düngemitteln in den Zuströmbereichen besteht die Gefahr, dass sich die Fehler der Vergangenheit wiederholen.


[1] Conseil fédéral (1987) : Message concernant l’initiative populaire «pour la sauvegarde de nos eaux» et la révision de la loi fédérale sur la protection des eaux

[2] Université de Genève (2011) : Législation sur la protection des Eaux en Suisse (Consulté le 30.01.2026)

[3] Loi fédérale sur la protection des eaux (LEaux)

[4] Jean-Marc Crevoisier (1992) : Protection des eaux : campagne lancée. Journal de Genève paru le 22 février 1992.

[5] Ordonnance sur la protection des eaux (OEaux)

[6] Conseil fédéral (2025) : Rapport explicatif sur la modification de la loi fédérale sur la protection des eaux en vue de protéger les eaux souterraines et d’augmenter l’efficacité des stations d’épuration des eaux usées

[7] Parlement (2021) : Protection des eaux souterraines en Suisse. Rapport du Contrôle parlementaire de l’administration à l’intention de la Commission de gestion du Conseil national

[8] OFEV (2025) : La protection des eaux souterraines garantit notre approvisionnement en eau potable (consulté le 16.02.2026)

[9] Albert Rösti (2025) : Lettre d’accompagnement. Modification de la loi fédérale sur la protection des eaux en vue de protéger les eaux souterraines et d’augmenter l’efficacité des stations d’épuration des eaux usées : ouverture de la procédure de consultation

[10] INFRAS (2025) : Volkswirtschaftliche Beurteilung (VOBU) der Forderung der Motion 20.3625 (Zanetti) sowie der Massnahmen zum Schutz der Wasserqualität im Zuströmbereich Zu

Übersetzt aus dem Französischen.

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